Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Mann Datentechnik
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland 01.01.2013

 

0. Geschäftskundenshop

Unsere Angebote sind speziell für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe bestimmt. Alle Preise sind €-Nettopreise und gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Wir behalten uns vor, Artikel nur in handelsüblichen Mengen abzugeben. Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, gelten die Preise für die abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch für Inhalt, Zubehör oder Dekoration. Gerichtsstand ist Karlsruhe.

 

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit der Firma Mann Datentechnik (im Folgenden Mann Datentechnik genannt) liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Leasing-, Miet-, Lizenz- und Wartungsverträge gelten zusätzliche Bedingungen.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit schriftlicher Zustimmung durch Mann Datentechnik.

1.2 Die Angebote von Mann Datentechnik sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Mann Datentechnik und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Mann Datentechnik ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

1.3 Die dem Angebot eventuell beigefügten Abbildungen, Zeichnungen und technischen Spezifikationen sind nur als verbindlich anzusehen, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mann Datentechnik behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

1.4 Zusicherungen neben Abreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

 

2. Lieferzeit

2.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Vereinbarte Lieferfristen werden soweit als möglich eingehalten. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens von Mann Datentechnik liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen; dies gilt auch bei Streik und Aussperrung. Treten die genannten Umstände bei den Lieferanten von Mann Datentechnik ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann nicht von Mann Datentechnik zu vertreten, wenn sie während des bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

 

3. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit

3.1 Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unbeschadet. Soweit von Mann Datentechnik weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden beschränkt, höchstens aber auf 10 % des Wertes des Auftragsteiles, der nicht erfüllt wurde.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

4.1 Mann Datentechnik liefert nach eigener Wahl ab Werk, ab der Vertriebsstelle von Mann Datentechnik oder freiem Bestimmungsort. Die verauslagten Kosten kann Mann Datentechnik dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Mann Datentechnik ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden zu versichern.

4.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch Mann Datentechnik sind zulässig.

4.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Mann Datentechnik Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

4.4 Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so ist Mann Datentechnik berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von Mann Datentechnik, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu vertagen. Verlangt Mann Datentechnik Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so können 20 % des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgeldes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mann Datentechnik behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle von Mann Datentechnik genannten Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

5.2 Mann Datentechnik berechnet die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Energie, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so ist Mann Datentechnik berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw., gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, so gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate liegen.

5.3 Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen rein netto zahlbar, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

5.4 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5 Die Aufrechnung mit von Mann Datentechnik bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

 

6. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

6.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhält Mann Datentechnik über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Antwort so kann Mann Datentechnik bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder Bereitstellung entsprechender Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, so ist Mann Datentechnik berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist Mann Datentechnik berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sämtliche von Mann Datentechnik gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Mann Datentechnik. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Mann Datentechnik zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Mann Datentechnik durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zur tragen.

7.2 Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf in oben genanntem Sinne auf Mann Datentechnik übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Käufer nicht berechtigt. Bei Zugriffen durch Dritte hat er Mann Datentechnik unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

7.3 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Mann Datentechnik gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 

8. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

Die Gewährleistung von Mann Datentechnik erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen. Die Gewährleistung verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gem. § 8.1 richtet sich nach den nachstehenden Regelungen:
a) Gewährleistung gegenüber Verbrauchern
Die Gewährleistungsansprüche von Kunden, die Verbraucher sind, wegen Mängeln der Ware verjähren in einem Jahr, sofern es sich um Gebrauchtwaren handelt. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware, die keine Gebrauchtwaren sind, verjähren in zwei Jahren. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ansprüche wegen Mängeln, die die Verwenderin arglistig verschwiegen hat. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Gewährleistung gegenüber Unternehmern
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Kunden, die Unternehmer sind, beträgt 12 Monate für Neugeräte und 3 Monate für Gebrauchtgeräte, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

8.3 Mann Datentechnik haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung der von Mann Datentechnik genannten Aufstellbedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückgehen, sofern sie nicht durch Mann Datentechnik verschuldet sind.

8.4 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

8.5 Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß und ohne Zustimmung durch Mann Datentechnik Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen vor, wird jede Gewährleistung durch Mann Datentechnik aufgehoben.

8.6 Mann Datentechnik verpflichtet sich, bei mangelhafter Lieferung bzw. Leistung, wozu das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach Wahl von Mann Datentechnik zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum von Mann Datentechnik. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. des Ersatzes hat der Auftraggeber Mann Datentechnik die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Mann Datentechnik ist berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Frachten und Verpackung sowie Kosten für Reise- und Arbeitszeit des Technikers gehen zu Lasten des Käufers.

8.7 Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegen Mann Datentechnik und deren Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadenersatzansprüche vertraglicher oder außervertraglicher Art wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mann Datentechnik vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8.8 Der Auftraggeber ist nicht von seiner Verpflichtung befreit, sich durch eigene, sorgfältige Prüfung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Produkte von Mann Datentechnik für seinen Geschäftsbetrieb und den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet sind. Mann Datentechnik verpflichtet sich ihrerseits, eine ausführliche anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift durchzuführen.

8.9 Kann durch schuldhafte Verletzung der Mann Datentechnik obliegenden Nebenpflichten auf Vorvertragsabschluß, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für die Haftung von Mann Datentechnik unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziffer 8. 1 - 7.

8.10 Für die Verletzung von Nebenpflichten, auch vor Vertragsabschluß, ist Mann Datentechnik bzw. deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet.

 

9. Daten, Salvadorische Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtsanwendung

9.1 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden die zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und, soweit es für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, verarbeitet und ermittelt.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie eventuelle Klage auf Herausgabe ist ausschließlich Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.